Wiebe Winterdienst im Münsterland und Umgebung

Der Winter ist keine Jahreszeit, sondern eine Aufgabe. Räumen und Streuen auf Ihren Flächen: Von privaten Wohnobjekten bis hin zu Hektar großen Arealen im Münsterland und Umgebung. Mit effizienter Planung, Struktur und einem motivierten Team betreuen wir Ihre Liegenschaften gemäß der örtlich geltenden Straßenreinigungssatzung oder auch im 24 Std. Service. Unsere Arbeitskräfte bedienen Sie im gesamten Münsterland und stellen die Verkehrssicherung auf Ihren Grundstücken her. Wir beraten Sie gerne rundum das Thema gesetzlicher Räum- und Streudienst sowie mögliche Zusatzleistungen: Schneeabtransport, Schneeumlagerung, Dachräumung, Winterdienst außerhalb der gesetzlichen Räumzeiten und viele Mehr.

Impressionen

Häufig gestelle Fragen

Wer anderen einen Schaden zufügt, muss dafür aufkommen. Die Übernahme des Winter­dienstes birgt Verantwortung und ist mit Pflichten verbunden. Werden diese nicht ein­gehalten und ein Mensch stürzt, kann es teuer werden. Es drohen Buß- und Schmerzens­gelder sowie Schaden­ersatz­ansprüche. Es stellt sich die Frage:

Wer ist verantwortlich?
In erster Linie ist der Eigentümer für den Räumdienst und die damit ein­her­gehende Haftung verant­wortlich. Diese Aufgabe kann er an den Mieter oder an einen Winter­dienst-Anbieter delegieren.

Abgabe an den Mieter:
Der Übertrag muss in dem Miet- oder in einem Zusatz­vertrag enthalten sein. Derartige Regelungen in Haus­ordnungen sind gültig, wenn diese ein Bestand­teil der sonstigen Verein­barungen sind. Achtung: Das Verletzen der über­tragenen Räum­pflicht stellt einen wesent­lichen Vertrags­bruch dar und kann im Wieder­holungs­fall zur Kündigung des Miet­vertrages führen.

Abgabe an Dienstleister:
Beide Parteien, Eigentümer und Mieter, dürfen die Räum- und Streupflicht an einen Anbieter abgeben. Wir entlasten und sichern den Verant­wortlichen mit unserem Service vollumfänglich ab:

  • Wetter­überwachung
  • Kontrollfahrten
  • Einsatzauslösung
  • Räum- und Streudienst
  • Haftung / Verkehrs­sicherung

Auf diesem Weg kommen Sie sicher und sorgenfrei durch den Winter.

Der Winterdienst erfolgt mindestens nach den Vorgaben der örtlichen Winter­dienst Satzung.

In der Regel gelten die folgenden Räum- und Streuzeiten:

  • werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
  • sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr

In diesem Zeitraum müssen Sie:

  • gefallenen Schnee nach Beendigung des Schneefalls räumen
  • entstandene Glätte unverzüglich nach Auftreten der Glätte beseitigen

Lesen Sie die Reinigungs­satzung Ihrer Stadt, da die Vorgaben je nach Ort abweichen. Nur so kann die Verkehrs­sicherung gewähr­leistet werden.

Die Streu- und Schnee­räumpflicht gilt darüber hinaus für die Öffnungs- und Arbeits­zeiten Ihres Betriebes. Bei einem 24 / 7 Betrieb muss Schnee und Glätte durch­gehend bekämpft werden.

Unsere Einsatz­zentrale ist 24 Stunden, 7 Tage die Woche aktiv. Dement­sprechend umfasst unser Angebot bei Bedarf auch eine Schnee- und Glätte-Bekämpfung rund um die Uhr.

Die Räum- und Streupflicht schreibt vor, auf welchen Flächen und in welchem Ausmaß der Winterdienst zu erbringen ist.

Alle Bereiche im Überblick:

  • Am Grundstück angrenzende Bürgersteige und Gehwege in 1 bis 2 Metern Breite
  • Wege zu Hauszugängen, Garagen und Müll­tonnen­stellplätze
  • Fahrbahnen und Gehwege auf dem Betriebsgelände
  • Feuerwehr­zufahrten
  • Optional: Parkflächen

Die Satzung Ihrer Stadt bestimmt die Räumbreite auf den öffent­lichen Gehwegen, welche zwingend einzuhalten ist. Es reicht nicht aus lediglich einen schmalen Pfad freizuräumen.
Es gilt die allgemeine Regelung: Es müssen zwei Personen aneinander vorbeilaufen können.

Mieter
Der Räum- und Streudienst fällt gemäß § 35a Abs. 2 EstG unter die „haushalts­nahen Dienst­leistungen“ und das bedeutet für den Mieter: 20 % des Rechnungs­betrages, maximal 4.000,00 €, sind von der Lohnsteuer absetzbar.

Ein Bespiel
Der Mieter gibt Gesamtkosten in Höhe von 500 € in seiner Steuer­klärung an. Davon werden 20% geltend gemacht und die Ersparnis erstreckt sich auf 100,00 €.

Unternehmer oder Vermieter
Beauftragt ein Unternehmen eine Fachfirma, gilt diese Aufwendung als Betriebs­ausgabe und ist im Ganzen steuerlich absetzbar. Ebenso kann der Vermieter die gesamten Kosten als Werbungs­kosten deklarieren.

Die individuelle Preis­gestaltung gehört zu unserem Service und somit lässt sich diese Frage nicht pauschal beantworten. Wir berück­sichtigen die Lage und Größe Ihres Objektes, unsere Kapazitäten sowie die Anzahl der Wintertage in Ihrer Region. Unsere Preise für den Winterdienst enthalten neben dem Räum- und Streudienst eine Reihe von weiteren Leistungen:

  • Objektplan und Einweisung
  • Tourenplanung
  • Wetterüberwachung
  • Kontrollfahrten
  • Maschinen, Personal und Streugut
  • 24 / 7 Bereitschaft
  • Beratung

Fragen sie einfach an
Wir unterbreiten Ihnen ein kostenloses und unver­bindliches Angebot. Nutzen Sie für Ihre Anfrage bitte dieses Kontaktformular. Wir stehen Ihnen gerne auch für ein Telefongespräch zur Verfügung.

In der Straßen­reinigungs­satzung sind die Räum- und Streuzeiten vor­geschrieben. In diesem Zeitraum muss der Winterdienst nach der Beendigung des Schnee­falls und unverzüglich nach der Glätte­bildung erfolgen.

Ein Einsatz pro Tag reicht nicht immer aus. Bei wieder auf­kommendem Schneefall oder erneuter Glätte­bildung muss man gemäß der Satzung auch mehrmals täglich raus.

So funktioniert’s!

Von der Anfrage bis zum Auftrag

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Wir bedienen die folgenden Liegenschaften und Auftraggeber:

  • Haus- und WEG-Verwaltungen
  • Städte und Kommunen
  • Sportplätze und Freibäder
  • Industrie und Handel
  • Gewerbliche Immobilien
  • Schulen und Kindergärten
  • Vereine und Handelsketten

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