Eingeschränkter Winterdienst – Haftungsausschluss?
Kann man mit dem Hinweis „eingeschränkter Winterdienst“ seine Räum- und Streupflicht umgehen?
Eisige Kälte hin oder her: Grundstückseigentümer müssen vor die Tür, wenn die Umgebung durch Schnee in eine weiße Winterlandschaft umwandelt wird. Damit Passanten beim Vorbeigehen nicht ausrutschen und sich am Grundstück verletzen, müssen die Eigentümer räumen und streuen.
Die Räum- und Streupflicht ist in den Straßenreinigungssatzungen der Städte und Gemeinden definiert und es werden meistens die Anlieger bzw. Erbbauberechtigte, Grundstückseigentümer sowie Nießbraucher dazu verpflichtet. Kann aber die Räum- und Streupflicht durch den Hinweis „eingeschränkter Winterdienst“ umgangen werden?
Gehweg muss frei zugänglich sein.
Private oder gewerbliche Grundstückseigentümer können ihre Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Flächen auch mit dem Hinweis „eingeschränkter Winterdienst“ nicht umgehen. Zu diesen Flächen zählt der öffentliche Gehweg ums Grundstück. Sollte der Grundstückseigentümer seine Pflicht diesbezüglich nicht erfüllen, drohen ihm bei einem Unfall von Passanten die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Eine Gemeinde kann zwar ihre Räum- und Streupflicht umgehen, wenn keine hohe Verkehrsbelastung und kein erhöhtes Gefahrenpotenzial vor Unfällen herrschen. Auf Privatflächen hingegen kommt es auf die jeweilige Situation vor Ort an. So muss kein Winterdienst gemacht werden, wenn die jeweilige Privatfläche nicht für den allgemeinen Verkehrt genutzt wird. Das zeigt das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (AZ 6 U 178/12).
Ist aber die private Fläche der einzige Zugang, greift sofort die Pflicht eines Winterdienstes. So muss beispielsweise die Müllabfuhr sicher zu den Abfallbehältern gelangen oder der Postbote zum Briefkasten laufen können. Die Satzungen sind nicht in jeder Gemeinde identisch, doch die zentralen Punkte sind in den meisten Fällen gleich. Demnach muss üblicherweise der Gehwegabschnitt vor dem jeweiligen Grundstück werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr passierbar gehalten werden.
Zudem legen die Gemeinden auch fest, in welcher Breite der Gehweg geräumt werden muss. Je nach Kommune sind 0,80 bis 1,50 m üblich. Als Faustregel gilt: Zwei Fußgänger mit Einkaufstaschen oder mit Kinderwagen müssen in der Lage sein, aneinander vorbeizugehen. Der Winterdienst betrifft sowohl die Räumungs- als auch die Streupflicht, damit die Gehwege passierbar bleiben, genauso wie der Zugang zu Garagen, Briefkästen oder Mülltonnen.
Mehrmaliges Räumen bei starkem Schneefall.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss bei starkem Schneefall mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden. Sofortige Streupflicht besteht bei Glatteisbildung. Vor allem für Berufstätige steht dies in Verbindung mit einem großen organisatorischen Aufwand. Da kann sich nicht einfach jeder freinehmen, um im Bedarfsfall auf die Schnelle zu schippen.
Auch Behinderte und Ältere sind nicht in der Lage, diese schwere körperliche Arbeit zu verrichten. Dennoch entbindet dies nicht vor der Pflicht zum Winterdienst. Aus diesem Grund lohnt es sich einen professionellen Winterdienstanbieter zu engagieren, um der Räum- und Streupflicht nachzukommen.
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