Winterdienst auf Parkplätzen: Diese Pflichten gelten bei Eis und Schnee

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Winterdienst auf Parkplätzen: Pflichten bei Eis und Schnee

Sobald der Winter kommt und Schnee sowie Glatteis die Straßen und Flächen bedecken, sind Grundstückseigentümer verpflichtet, Gefahren für Passanten, Mieter und Besucher zu vermeiden. Besonders auf Parkplätzen gelten jedoch weniger strenge Anforderungen als auf Gehwegen. Falls es auf einem Parkplatz zu einem Unfall kommt, weil dieser nicht geräumt oder gestreut wurde, besteht kein Schadensersatzanspruch, sofern es sichere und zugängliche Wege gab.

Grundsätzlich gilt: Betreiber von privaten und öffentlichen Parkplätzen müssen Winterdienst leisten, sobald eine konkrete Gefährdung durch Glatteis oder Schnee besteht (OLG München, Beschluss v. 21.08.2006, 1 U 3569/06). Allerdings ist diese Pflicht nicht absolut und kann auf bestimmte Bereiche beschränkt werden.

Die Grenzen der Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen

In einem typischen Fall rutschte eine Postbotin mit ihrem E-Bike auf einem glatten, nicht geräumten Parkplatz aus und verletzte sich. Obwohl sie sich erhebliche Verletzungen zuzog und mehrere Wochen arbeitsunfähig war, wies das Amtsgericht Augsburg die Klage auf Schadensersatz ab. Der Grund: Es waren sichere Wege vorhanden, die die Klägerin hätte nutzen können. Die allgemeine Pflicht zur Verkehrssicherung wurde damit nicht verletzt (AG Augsburg, Urteil v. 5.9.2018, 74 C 1611/18).

Was müssen Parkplatzbetreiber im Winter beachten?

Für Parkplätze gibt es beim Winterdienst klare Regeln, aber die Anforderungen sind weniger streng als auf Gehwegen. Die wichtigsten Pflichten umfassen:

  • Räum- und Streupflicht besteht nur für verkehrsrelevante Flächen.
  • Es ist ausreichend, wenn ein sicherer Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen gewährleistet wird.
  • Parkbuchten müssen nicht vollständig geräumt oder gestreut werden.

Ein Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil v. 10.9.1999, 22 U 53/99) verdeutlicht, dass auch der Fahrweg der Autos als sicherer Weg genutzt werden kann. Es müssen keine geradlinigen Verbindungen zu jedem Zielort auf dem Parkplatz geschaffen werden.

Zumutbarkeit der Winterdienstpflicht auf Parkplätzen

Die Verkehrssicherungspflicht gilt nur im Rahmen des Zumutbaren. Bei kleineren Parkplätzen kann erwartet werden, dass Nutzer selbst für ihre Sicherheit sorgen und auf glatte Stellen achten. Ein Parkplatzbetreiber haftet in der Regel nicht, wenn der Benutzer nur wenige Schritte über vereiste Flächen gehen muss, um zu einer sicheren Stelle zu gelangen (OLG Koblenz, Beschluss v. 10.01.2012, 5 U 1418/11).

Wann greift die Räum- und Streupflicht?

Die Pflicht zur Streuung und Räumung entsteht bereits, wenn die Wetterlage auf Schneefall oder Glatteis hindeutet. Bereits bevor Schnee fällt, sollte vorsorglich Streugut aufgebracht werden, um Unfälle zu vermeiden.

Salz oder Granulat: Was darf verwendet werden?

In vielen Städten, wie München, Hamburg oder Berlin, ist der Einsatz von Streusalz eingeschränkt. Stattdessen darf oft nur Granulat verwendet werden. Dennoch können Gerichte in besonderen Fällen Streusalz als notwendig erachten, wenn anders keine ausreichende Sicherheit gewährleistet werden kann. Hier besteht also Handlungsbedarf, um die unterschiedlichen Regelungen zu harmonisieren.

Schneeentsorgung: Wohin mit den Schneemassen?

Auch das Beseitigen von großen Schneemengen ist geregelt. Der Schnee darf nicht in die Ablaufrinnen der Straße geschoben werden, da dies den Verkehr behindern könnte. Schnee sollte auf Gehwegen so verteilt werden, dass keine Beeinträchtigungen entstehen. In Ausnahmefällen kann die Räumpflicht ganz entfallen, wenn es witterungsbedingt nicht zumutbar ist (OLG Hamm, Urteil v. 03.07.1995, 6 U 16/95).

Schadensersatz und Haftpflicht bei Unfällen

Kommt es zu einem Unfall aufgrund unzureichender Räum- oder Streumaßnahmen, kann der Betreiber des Parkplatzes für Schäden haften. Daher ist es ratsam, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, um für mögliche Schadens- oder Schmerzensgeldansprüche abgesichert zu sein.

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